Der Durchgriff sei insbesondere in Betrugsfällen anwendbar, wo eine Gesellschaft (oder eine Kette von Gesellschaften) vom Betrüger als Täuschung benutzt werde, um den Betrug zu verheimlichen oder um das ertrogene Vermögen aus dem Zugriffsbereich der betrogenen Personen zu entfernen. In solchen Fällen hätten die Gerichte konstant ihre Bereitschaft gezeigt, das Konzept des gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs anzuwenden, indem sie die eigene juristische Persönlichkeit der Gesellschaft ignorierten und sie stattdessen grundsätzlich als alter ego der sie besitzenden und kontrollierenden Personen behandelten.