Der Durchgriff greife bei speziellen Umständen, wo die in Frage stehende Gesellschaft sich bloss als Fassade herausstelle oder sie nur zum beabsichtigten Zweck bestehe, die wahre Gegebenheit zu vertuschen, zu verheimlichen oder falsch darzustellen. Der Durchgriff sei insbesondere in Betrugsfällen anwendbar, wo eine Gesellschaft (oder eine Kette von Gesellschaften) vom Betrüger als Täuschung benutzt werde, um den Betrug zu verheimlichen oder um das ertrogene Vermögen aus dem Zugriffsbereich der betrogenen Personen zu entfernen.