Umgekehrt könnten die Schulden und Verantwortlichkeiten der Gesellschafter nicht einfach gegenüber der Gesellschaft durchgesetzt werden. Das Prinzip des gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs als anerkanntes Rechtsinstitut bilde eine Ausnahme des Grundprinzips. Der Durchgriff greife bei speziellen Umständen, wo die in Frage stehende Gesellschaft sich bloss als Fassade herausstelle oder sie nur zum beabsichtigten Zweck bestehe, die wahre Gegebenheit zu vertuschen, zu verheimlichen oder falsch darzustellen.