c) Nach Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis - wie vorliegend nunmehr erfolgt - den Parteien überbunden werden. Beide Parteien haben ein Gutachten über die Durchgriffshaftung nach dem Recht der I. eingereicht.