155 Abs. 1 lit. c IPRG bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht auch die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die Berufungsbeklagte ist auf den I. ordnungsgemäss registriert (vgl. Berufungsantwort BB 2), so dass dem Gesellschaftsstatut zufolge das auf den I. geltende Recht auf die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie auf die Frage der Möglichkeit und der Voraussetzungen eines Haftungsdurchgriffes auf sie anwendbar ist, was vom Bundesgericht im Urteil vom 7. Mai 2002 bestätigt worden ist. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit sind im übrigen ausgewiesen: