154 Abs. 1 IPRG unterstehen die Gesellschaften dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2002 bestätigt, dass es gerechtfertigt sei, auf den Haftungsdurchgriff das Recht des Staates anzuwenden, nach dessen Recht die betroffene Gesellschaft organisiert sei. Dies gelte sowohl für den Fall, dass der (Haupt- oder Allein-)Aktionär für die Gesellschaftsschulden haftet (sog. direkter Durchgriff), als auch für den Fall, dass die Gesellschaft für die Schulden der sie beherrschenden Person belangt werde (sog. umgekehrter Durchgriff). Nach Art. 155 Abs. 1 lit.