b) Zur Frage nach dem auf den Haftungsdurchgriff anwendbaren Recht führte das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 5. März 2001 aus, dass dem Grundsatz nach das Gesellschaftsstatut über die Zulässigkeit und die Voraussetzungen eines Haftungsdurchgriffs entscheide (Ivo Schwander, Einführung in das Internationale Privatrecht, Besonderer Teil, N. 788). Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen die Gesellschaften dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind.