Durch den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich sei dieses Urteil am 12. Mai 1998 grundsätzlich bestätigt worden. Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 1382 Code Civil von H. seien damit erfüllt. A. sei nach ausländischem Recht für den der Berufungsklägerin zugefügten Schaden klar und offensichtlich schadenersatzpflichtig. Dabei sei nach dem Wortlaut von Art. 1382 Code Civil derjenige Schaden zu ersetzen, der schuldhaft verursacht worden ist. Danach hätte A. den gesamten durch seine betrügerischen Aktivitäten verursachten Schaden zu ersetzen. An dieser Rechtsauffassung, welche im übrigen durch die Beru- 15