Das Recht kenne damit mit Art. 1382 Code Civil von H. eine dem schweizerischen Recht weitgehend identische Haftungsbestimmung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR). Demnach müsse auch unter dem ausländischem Recht - dem Wortlaut zufolge - eine den Schaden schuldhaft verursachte, widerrechtliche Handlung vorliegen, um die Schadenersatzpflicht zu begründen. Das Landesgericht für Strafsachen AF. habe mit Urteil vom 12. Juni 1997 festgestellt, dass A. durch seine betrügerischen Machenschaften der Berufungsklägerin einen Schaden von rund OeS 273'298'670.- - zugefügt habe. Durch den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich sei dieses Urteil am 12. Mai 1998 grundsätzlich bestätigt worden.