Die Frage des anwendbaren materiellen Rechts richtet sich mangels eines entsprechenden Staatsvertrages zwischen der Schweiz, H., Österreich und den I. nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht. Grundsätzlich ist in einem ersten Schritt festzustellen, nach welchem Recht sich beantwortet, ob A. grundsätzlich zivilrechtlich haftet, und in einem zweiten Schritt, nach welchem Recht sich beantwortet, ob dafür der Durchgriff auf die Berufungsbeklagte gegeben ist.