nommen habe und sie sei aus wirtschaftlicher Sicht zu seinem Privatvermögen zu zählen. Er habe zwar versucht, die Berufungsbeklagte aus den betrügerischen Machenschaften herauszuhalten, um deliktisch erlangtes Vermögen bei ihr zu "parken" und dadurch dem Zugriff der Berufungsklägerin zu entziehen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff von A. auf das Vermögen der Berufungsbeklagten seien gegeben.