4. Die Berufungsklägerin qualifiziert den durch A. erfolgten Betrug zivilrechtlich als schadenersatzpflichtige unerlaubte Handlung. Die Rechtsfolge der Schadenersatzpflicht will sie der Berufungsbeklagten zurechnen. Die Berufungsbeklagte sei Teil des Konzerns, mit dem A. seine betrügerischen Handlungen vorge- 14