über Tatsachen zur teilweisen Erfüllung beziehungsweise Ausführung der Ankaufsund Verkaufsaufträge im eigenen Namen und nur auf Rechnung der Z. verleitet zu haben, wodurch das genannte Geldinstitut einen Schaden in der Höhe von mindestens ATS 273'298'670.-- erlitt". c) Mit Verfügung vom 20. November 1998 stellte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich die gegen A. wegen Geldwäscherei etc. geführte Strafuntersuchung ein (Berufungsantwort 8b).