be) Nach umfassender Beweiswürdigung wurde A. für schuldig befunden, "in AF. und anderen Orten in der Zeit vom 7. September bis 12. Oktober 1993 als Geschäftsführer der Z. in insgesamt 38 Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, Bedienstete der in H. etablierten Berufungsklägerin durch zeitgleiche einander nur am Handelstag kompensierende Ankaufs- und Verkaufsaufträge von Wertpapieren, wobei er durch Zwischenschaltung der in AF.