Die Stornierung der abgeschlossenen Wertpapiertransaktionen vor den Kassatagen hatte zur Folge, dass Wertpapiere - mehrheitlich ohne Substanzwert (vgl. 1. Teilgutachten AN. S. 43-46, Urteil Landesgericht S. 26) - zu Lasten eines offenen Obligos bei der Berufungsklägerin verblieben. Die Stornierung der Aufträge erfolgte am 20. Oktober 1993 durch die Mitteilung von U. an B., was von A. am 19. Oktober 1993 vorangekündigt worden war (1. Teilgutachten AN. S. 24).