Damit waren vom Konto der Z. lediglich Gelder abgeflossen und keine hereingekommen, wodurch sich ein Saldo zu Lasten der Z. von ATS 286,9 Millionen ergab. Der durch die abgewickelten Käufe entstandene Negativsaldo sollte durch die vereinbarten Verkäufe, wovon bisher erst diejenigen vom 11. Oktober 1993 durchgeführt waren und bei welchen sich zudem die Berufungsklägerin selbst gegenüberstand, ausgeglichen werden (Urteil Landesgericht S. 25). Die Stornierung der abgeschlossenen Wertpapiertransaktionen vor den Kassatagen hatte zur Folge, dass Wertpapiere - mehrheitlich ohne Substanzwert (vgl. 1. Teilgutachten AN.