einlässlich aufgezeigt, weshalb darauf verwiesen werden kann, vgl. S. 14-25). Auf Grund der Reuter-Meldung überprüfte die Berufungsklägerin die erfolgten Transaktionen erstmals wertmässig und stellte dabei fest, dass Umsätze von über ATS 800'000'000.- - zu verzeichnen sind, indes bisher nur Käufe mit den Valutatagen 13., 16. und 27. September sowie 4. und 11. Oktober 1993 durchgeführt worden waren, jedoch nicht die Verkäufe mit den Valutatagen 18. und 25. Oktober sowie 3., 8. und 15. November 1993. Damit waren vom Konto der Z. lediglich Gelder abgeflossen und keine hereingekommen, wodurch sich ein Saldo zu Lasten der Z. von ATS 286,9 Millionen ergab.