Die mit Valuta vom 11. Oktober 1993 verkauften Wertpapiere wurden jedoch von der Berufungsklägerin selbst auf Grund der am 1., 4., 5. und 6. Oktober an sie erfolgten Kaufaufträgen - ohne dies zu wissen - erworben. Die Berufungsklägerin stand sich an jenem Valutatag also sowohl als Käuferin als auch Verkäuferin gegenüber (Die einzelnen Transaktionen sind im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen AF. einlässlich aufgezeigt, weshalb darauf verwiesen werden kann, vgl. S. 14-25).