bd) Von den durch A. Namens der Z. erteilten Kaufaufträgen zu den von ihm festgelegten und von der Berufungsklägerin akzeptierten Kursen im Gesamtwert von ATS 403'347'710.-- wurden mit Ausnahme der Aufträge des Valutatages 18. Oktober 1993 solche in der Höhe von insgesamt ATS 353'989'780.-- abgewickelt. Von den vereinbarten Verkäufen wurden aber nur die Verkäufe mit Valutatag 11. Oktober 1993 im Betrage von ATS 67'110'610.-- abgewickelt. Die mit Valuta vom 11. Oktober 1993 verkauften Wertpapiere wurden jedoch von der Berufungsklägerin selbst auf Grund der am 1., 4., 5. und 6. Oktober an sie erfolgten Kaufaufträgen - ohne dies zu wissen - erworben.