bc) A. erteilte der Berufungsklägerin namens der Z. in der Zeit vom 7. September bis 12. Oktober 1993 mittels 38 Telefaxen insgesamt 61 Einzelaufträge, welche über B. abzuwickeln waren. Die Valutatage waren in diesen Aufträgen nicht genannt. Sie wurden von B. vorgegeben und von der Berufungsklägerin akzeptiert. A. hatte indes zuvor B. die Valutatage - mit dem oben angeführten Auseinanderklaffen zwischen Handels- und Valutatag - genannt. Bei all diesen Geschäften trat die Berufungsklägerin im eigenen Namen auf, handelte aber auf Rechnung der Z..