Bei vereinbarungsgemässer Durchführung aller Aufträge wäre dieses Obligo wieder schrittweise abgebaut und ausgeglichen worden. Das Gegengewicht zu den von der Berufungsklägerin getätigten Geschäften bildeten die von B. durchgeführten Gegengeschäfte mit der Bank F., U., der Bank G. und mit sonstigen Marktteilnehmern. Bei den Geschäften mit der Bank G. und der Bank F. in Zürich fungierte die Z. (A.) als deren Auftraggeberin.