Bei den zu unterscheidenden Wertpapiertransaktionen war es charakteristisch, dass zumeist am selben Handelstag die Wirksamkeit der Wertpapierkäufe früher als diejenige der Wertpapierverkäufe angesetzt wurde. Diese Transaktionen schlugen sich bei der die Aufträge durchführenden Berufungsklägerin in einer Erhöhung des Wertpapierdepobestandes und einer gleichzeitigen Erhöhung des Obligos am zugehörigen Wertpapierkonto nieder. Bei vereinbarungsgemässer Durchführung aller Aufträge wäre dieses Obligo wieder schrittweise abgebaut und ausgeglichen worden.