bb) Die Aufträge, die von der Z. an die Berufungsklägerin gerichtet waren, bestanden aus Käufen und Verkäufen von Wertpapieren. Zu den einzelnen Handelstagen wurden von der Z. jeweils zueinander passende (im wesentlichen ausgleichende) Kauf- und Verkaufsaufträge erteilt. Die Berufungsklägerin führte diese Aufträge, wie von der Z. verlangt, über die B. durch. Bei den zu unterscheidenden Wertpapiertransaktionen war es charakteristisch, dass zumeist am selben Handelstag die Wirksamkeit der Wertpapierkäufe früher als diejenige der Wertpapierverkäufe angesetzt wurde.