deren Erstbegünstigter A. ist (vgl. auch KB 44). Die übrigen Stammaktien verteilten sich auf verschiedene Privatpersonen. Das Investmentkomitee D. wurde von der Z. gebildet. A. war zudem Bevollmächtigter der D. (vgl. KB 41, 1. Teilgutachten AN. S. 13-18, Urteil Landesgericht für Strafsachen S. 4-8).