Dabei war A. alleiniger Geschäftsführer der Z., Präsident (und Geschäftsführer) der Berufungsbeklagten sowie von U.. Die Stimmrechte an der D. wurden durch 1000 Stück Stammaktien repräsentiert, da die Vorzugsaktien mit dem Nennwert von USD 10 kein Stimmrecht besassen. Davon wurden 40 Stammaktien von der Z. und 45 von der Berufungsbeklagten, beide im direkten beziehungsweise im indirekten Eigentum von D. stehend (vgl. 1. Teilgutachten AN. Anlage 1/A und 1/B), gehalten. 495 Stammaktien gehörten der E.-Stiftung, 11