b) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen AF. vom 12. Juni 1997 wurde A. des schweren Betruges für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich vom 12. Mai 1998 geschützt, wobei die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht wurde (Berufungsakten KB 1 und 2). Dieser Entscheid ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen. Den Strafurteilen liegen - unter Einbezug der im Strafverfahren eingeholten Gutachten AN. (KB 41 und 56) - folgende für das vorliegende Verfahren wesentliche Erkenntnisse zu Grunde: