Sie wies zudem mit Schreiben vom 21. Oktober 1993 auf das offene Debetsaldo (aus den von ihr für die Z. vorfinanzierten Kaufsgeschäften) hin und ersuchte um Ausgleichung (KB 29/1). In der Folge kam es weder zu einer Saldierung des Ausstandes auf dem Stammkonto C. noch wurden die Wertpapiergeschäfte durchgeführt (KB 30, 31). Am 2. Dezember 1993 erstattete die Berufungsklägerin gegen A. von der Z. eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug. Ferner reichte die Berufungsklägerin am 10. Dezember 1993 beim Handelsgericht AF. gegen A. und die Z. eine Teilforderungsklage über ATS 40'000'000.-- ein (KB 37). Zur Sicherung dieser Forderung liess sie sämtliche bei der Bank AG.