den seien, alle pendenten Geschäfte zu den Valutatagen 25. Oktober, 3. November, 8. November und 15. November 1993 zu stornieren (KB 25). Die Berufungsklägerin hielt mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 B. unter Berichtigung des gegen sie erhobenen Vorhaltes an, die abgeschlossenen Geschäfte einzuhalten und durchzuführen (KB 26). Auch gegenüber der Z. hielt die Berufungsklägerin an der Erfüllung fest (KB 29/2). Sie wies zudem mit Schreiben vom 21. Oktober 1993 auf das offene Debetsaldo (aus den von ihr für die Z. vorfinanzierten Kaufsgeschäften) hin und ersuchte um Ausgleichung (KB 29/1).