Die Berufungsklägerin ordnete hierauf an, dass die ausstehenden Transaktionen nur Zug um Zug (Lieferung gegen Zahlung) abzuwickeln seien, wobei sicherzustellen sei, dass Kaufaufträge nur über die eingegangenen finanziellen Erlöse von abgewickelten Verkaufsaufträgen durchgeführt werden (KB 24). Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 forderte die Z. die Berufungsklägerin auf, die noch offenen Wertpapiergeschäfte zu stornieren, weil auf Grund der Nichtdurchführung der Wertpapiergeschäfte mit Valutatag 18. Oktober 1993 (Käufe) durch die Berufungsklägerin und der Börsensuspendierung von B. sich ihre Kunden beziehungsweise Partner ausserstande sähen,