Am 14. Oktober 1993 waren Verkaufsgeschäfte der Z. von ATS 341'467'850.-- (ATS = Österreichische Schilling) und Kaufaufträge von ATS 49'357'930.-- mit den Valutatagen 18. Oktober, 25. Oktober, 3. November, 8. November und 15. November 1993 offen (KB 16). Die Berufungsklägerin ordnete hierauf an, dass die ausstehenden Transaktionen nur Zug um Zug (Lieferung gegen Zahlung) abzuwickeln seien, wobei sicherzustellen sei, dass Kaufaufträge nur über die eingegangenen finanziellen Erlöse von abgewickelten Verkaufsaufträgen durchgeführt werden (KB 24).