Bei allen Transaktionen lagen zwischen dem Handelstag (dem Tag, an welchem das Geschäft vermittelt und abgeschlossen wird) und dem Valutatag (jenem Tag, an welchem der Käufer den Kaufpreis bezahlt und der Verkäufer die Wertpapiere überträgt) zeitliche Abstände, wobei das zeitliche Auseinanderklaffen bei den Verkaufsgeschäften immer grösser war als bei den Kaufaufträgen (KB 16). Am 13. Oktober 1993 wurde durch die AF.er Börsenkammer über B. im Zusammenhang mit anderen Geschäften das Ruhen der Mitgliedschaft verfügt, wovon die Berufungsklägerin am nachfolgenden Tag über die Reuters-Meldungen erfuhr (KB 14a-d).