a) Unbestritten ist, dass die Z. (nachfolgend Z. genannt) durch ihren Geschäftsführer A. bei der Berufungsklägerin ein Konto mit der Stammnummer C. eröffnete. In der Folge erteilte die Z. der Berufungsklägerin im Zeitraum vom 7. September 1993 bis 12. Oktober 1993 mehrere Börsenaufträge (Kaufs- und Verkaufsaufträge) für österreichische Wertpapiere. Es handelte sich hierbei ausschliesslich um Vorzugsaktien der D., J., um Stamm- und Vorzugsaktien des L. AG, Österreich, und um Aktien der Stadlauer Malzfabrik AG, Österreich, sowie der Europa Cruises Corporation, USA. Dabei waren die Geschäfte gemäss Weisung der Z. über die Firma B. (nachfolgend B. genannt) abzuwickeln.