Der erneuten Beurteilung der strittigen Angelegenheit können keine neuen Beweismittel mehr zu Grunde gelegt werden. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht den vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 5. März 9 2001 festgestellten Sachverhalt geschützt; dieser bildet die Grundlage für die vorliegende Beurteilung nach dem Recht der I.. 3. Der nunmehr rechtsverbindlich festgestellte Sachverhalt sei hier nochmals wiederholt: