sie sind gestützt auf das geltende Novenverbot aus dem Recht zu weisen. Das Gleiche gilt für den ebenfalls erst mit der Stellungnahme vom 4. November 2002 eingereichten Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme von AM. vom 9. Februar 1996 (Beilage 4), welche im Zusammenhang mit der gegen A. wegen Geldwäscherei geführten Strafuntersuchung durch die Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich erfolgte. Zwar bildet dieses Beweismittel Bestandteil der Akten der gegen A. erfolgten Strafuntersuchung.