23.1 Beilage 1 und 2). Auf die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Berufungsbeklagten wird dabei nachstehend unter Erwägung 4.b) eingegangen. Aus dem Recht zu weisen sind namentlich auch die durch die Berufungsbeklagte im Rahmen der Stellungnahme vom 4. November 2002 ins Recht gelegten neuen Akten. Der Jahresabschluss per 30. Juni 1994 der Z. (Beilage 5) sowie die Börsenseite aus der Zeitschrift AL. vom 28. Oktober 1993 (Beilage 6) stehen in keinem Zusammenhang mit der gegen A. geführten Strafuntersuchung und damit den Strafuntersuchungsakten; sie sind gestützt auf das geltende Novenverbot aus dem Recht zu weisen.