Es handelt sich hierbei um die durch die Berufungsklägerin eingereichten Berufungsakten 1 bis 4 (blauer Ordner, act. 15.1) und die von der Berufungsbeklagten eingereichten Akten 3 bis 5 und 8 (act. 23.1). Dahingegen sind sämtliche weiteren Akten, welche in keinem Zusammenhang mit den Strafuntersuchungsakten stehen und von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereicht worden sind, gestützt auf das geltende Novenverbot aus dem Recht zu weisen. Soweit diese jedoch über den Bestand der beklagtischen Firma Auskunft geben, sind sie von Amtes wegen beizuziehen (act. 23.1 Beilage 1 und 2).