Diese Einschränkung ergibt sich ohne weiteres aus dem Tatbestand von Art. 5 Abs. 2 ZPO, denn die Voraussetzung, dass das Verfahren nur dann eingestellt wird, wenn das Ergebnis der Strafuntersuchung den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte, ist nur dann sinnvoll, wenn das entsprechende Strafuntersuchungsergebnis im Zivilprozess auch tatsächlich verwendet wird. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sämtliche Akten der gegen A. erfolgten Strafuntersuchungen beizuziehen sind und bei der Urteilsfindung auf sie abgestützt werden kann. Es handelt sich hierbei um die durch die Berufungsklägerin eingereichten Berufungsakten 1 bis 4 (blauer Ordner, act.