lichen als auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar, und zwar unter Einschränkung der strengen Eventualmaxime im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise des Novenverbots im Rechtsmittelverfahren. Diese Einschränkung ergibt sich ohne weiteres aus dem Tatbestand von Art. 5 Abs. 2 ZPO, denn die Voraussetzung, dass das Verfahren nur dann eingestellt wird, wenn das Ergebnis der Strafuntersuchung den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte, ist nur dann sinnvoll, wenn das entsprechende Strafuntersuchungsergebnis im Zivilprozess auch tatsächlich verwendet wird.