Anwendung findet ferner Art. 5 Abs. 2 ZPO, gemäss welchem - wie vorliegend erfolgt - ein hängiger Zivilprozess eingestellt und das Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet wird, falls dieses den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte. Die erwähnte Bestimmung findet selbstverständlich nicht nur dann Anwendung, wenn der Zivilrichter während des Prozessverlaufs eine Strafanzeige erstattet (Art. 5 Abs. 1 ZPO), sondern auch dann, wenn eine Prozesspartei ein entsprechendes Delikt während oder vor Hängigkeit des Zivilverfahrens anzeigt beziehungsweise angezeigt hat.