226 ZPO können vor der Berufungsinstanz - ausser im Falle der Revision - neue Beweismittel nicht angerufen werden. Anwendung findet ferner Art. 5 Abs. 2 ZPO, gemäss welchem - wie vorliegend erfolgt - ein hängiger Zivilprozess eingestellt und das Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet wird, falls dieses den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte.