2. Vorab ist unter Verweis auf Erwägung 2 des aufgehobenen Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. März 2001 nochmals festzuhalten, dass für das anzuwendende Verfahrensrecht auf Grund des Grundsatzes "lex processualis fori" das Recht des forums, das heisst das Prozessrecht des Gerichtsstandes gilt. Inwieweit die von beiden Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens ins Recht gelegten neuen Akten berücksichtigt werden dürfen, beurteilt sich demnach nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden. Nach Art. 226 ZPO können vor der Berufungsinstanz - ausser im Falle der Revision - neue Beweismittel nicht angerufen werden.