Die Sache wurde daher zur Ermittlung des Rechts der I. zurückgewiesen. Das Bundesgericht wies im weiteren noch darauf hin, dass auch erwogen werden könnte, die Berufungsbeklagte aus Delikt (Hehlerei, Art. 144 StGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, allenfalls mittels der paulianischen Anfechtung, in Anspruch zu nehmen. Nachdem der vom Kantonsgericht von Graubünden in seinem Urteil vom 5. März 2001 festgestellte Sachverhalt vom Bundesgericht geschützt worden ist, bleibt lediglich zu prüfen, ob die berufene ausländische Rechtsordnung eine Durchgriffshaftung kennt, bejahendenfalls, welches deren Voraussetzungen sind, und ob diese vorliegend erfüllt sind.