Das Bundesgericht bestätigte ferner, dass A. für den Schaden, den er der Berufungsklägerin durch die betrügerischen Vermögensanlagen zugefügt hat, schadenersatzpflichtig ist und sich die Frage des Haftungsdurchgriffs nach dem Gesellschaftsstatut - vorliegend dem Recht der I. - beantwortet. Nach den verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts hätte jedoch das Kantonsgericht von Graubünden ohne nähere Abklärungen über das Recht der I. nicht einfach ersatzweise schweizerisches Gesellschaftsrecht anwenden dürfen. Die Sache wurde daher zur Ermittlung des Rechts der I. zurückgewiesen.