kann im weiteren entnommen werden, dass das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden auch materiell-rechtlich geschützt worden wäre, wenn schweizerisches Recht zur Anwendung gekommen wäre. Das Bundesgericht bestätigte ferner, dass A. für den Schaden, den er der Berufungsklägerin durch die betrügerischen Vermögensanlagen zugefügt hat, schadenersatzpflichtig ist und sich die Frage des Haftungsdurchgriffs nach dem Gesellschaftsstatut - vorliegend dem Recht der I. - beantwortet.