Gestützt auf Art. 16 IPRG wandte das Kantonsgericht von Graubünden jedoch ersatzweise schweizerisches Recht an und leitete vor dem Hintergrund der beherrschenden Stellung von A. eine Haftbarkeit der Berufungsbeklagten aus einem umgekehrten Haftungsdurchgriff ab (Haftung der Gesellschaft für die Schulden der beherrschenden Person). Dahingegen verneinte das Kantonsgericht von Graubünden eine unmittelbare Haftung der Berufungsbeklagten wegen unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 305bis StGB (Geldwäscherei).