In einem zweiten Schritt war zu prüfen, nach welchem Recht sich beantwortet, ob dafür der Durchgriff auf die Berufungsbeklagte gegeben ist. Das Kantonsgericht von Graubünden erkannte dabei, dass sich die Frage des Haftungsdurchgriffs nach dem Gesellschaftsstatut richte. Grundsätzlich sei demnach das auf den I. geltende Recht, nach welchem die Berufungsbeklagte organisiert ist, anwendbar. Gestützt auf Art.