1382 Code Civile von H. - das Landesgericht für Strafsachen AF. hatte mit Urteil vom 12. Juni 1997 festgestellt, dass A. durch seine betrügerischen Machenschaften der Berufungsklägerin einen Schaden von rund OeS 273'298'670.-- zugefügt hat; durch den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich wurde dieses Urteil am 12. Mai 1998 grundsätzlich bestätigt - und es erklärte A. für den der Berufungsklägerin durch seine betrügerischen Aktivitäten zugefügten Schaden nach ausländischem Recht für schadenersatzpflichtig. In einem zweiten Schritt war zu prüfen, nach welchem Recht sich beantwortet, ob dafür der Durchgriff auf die Berufungsbeklagte gegeben ist.