Das Kantonsgericht von Graubünden bejahte in der Folge das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 1382 Code Civile von H. - das Landesgericht für Strafsachen AF. hatte mit Urteil vom 12. Juni 1997 festgestellt, dass A. durch seine betrügerischen Machenschaften der Berufungsklägerin einen Schaden von rund OeS 273'298'670.-- zugefügt hat; durch den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich wurde dieses Urteil am 12. Mai 1998 grundsätzlich bestätigt - und es erklärte A. für den der Berufungsklägerin durch seine betrügerischen Aktivitäten zugefügten Schaden nach ausländischem Recht für schadenersatzpflichtig.