Das Bezirksgericht Plessur wies die Klage (und Widerklage) ab. Die dagegen von der Bank X. erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden in seinem in der Zwischenzeit durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 5. März 2001 teilweise gut und verpflichtete die Y. zur Bezahlung von Fr. 305'392.60 nebst Zins zu 10% seit 10. Dezember 1993. Das Kantonsgericht von Graubünden war zum Schluss gelangt, dass die Frage, ob A. gegenüber der Berufungsklägerin aus unerlaubter Handlung hafte, sich nach dem ausländischem Recht beantworte. Das Kantonsgericht von Graubünden bejahte in der Folge das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach Art.