die Berufungsbeklagte - ist auf den I. registriert und führt eine Geschäftsadresse in AE. In AJ. sind Vermögenswerte der Berufungsbeklagten arrestiert worden. Mit Arrestprosequierungsklage, für welche unter den Parteien unbestritten gemäss Art. 4 IPRG die Zuständigkeit des Richters am Arrestort gegeben ist, verlangte die Bank X. von der Y. gemäss Leitschein die Bezahlung von Fr. 400'000.-- zuzüglich Zins sowie Fr. 1'670.50 Betreibungskosten. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur wurde die Forderung rechtsverbindlich auf Fr. 305'816.80 zuzüglich Zins sowie Fr. 1'670.50 Betreibungskosten reduziert. Das Bezirksgericht Plessur wies die Klage (und Widerklage) ab.